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ZK1 2019 29

Ehescheidung, Pensionskasse und Parteientschädigung (2. Rechtsgang)

Schwyz · 2020-03-24 · Deutsch SZ
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Ehescheidung, Pensionskasse und Parteientschädigung (2. Rechtsgang) | Eherecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 24. März 2020 wies das Kantonsgericht die Pensionskas- se der K.________ an, vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes einer- seits den Betrag von Fr. 457‘835.15 und andererseits den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10 an die Pensionskasse der Ehefrau zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 1). Mit Eingabe vom 14. März [recte: Mai] 2020 beantragte die Berufungsgegnerin die Berichtigung des zu überweisenden Teilungsbetrages. Sie macht geltend, entgegen der korrekten Berechnung des zu überweisenden Betrages in den Erwägungen sei im Dispositiv des Urteils vom 24. März 2020 die Überweisung des WEF-Vorbezuges zusätzlich zu die- sem Betrag angeordnet worden, ohne den WEF-Vorbezug vom zu überwei- senden Teilungsanspruch abzuziehen (KG-act. 6).

E. 2 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Einer Berichtigung zugänglich sind z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtümer in den Parteibezeichnungen (Herzog, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 334 ZPO). Im Urteil vom 24. März 2020 wurde das zu teilende Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau unter Hinzurechnung des WEF-Vorbezuges von Fr. 31‘702.10 berechnet. Der nach gegenseitiger Verrechnung der je hälftigen Guthaben resultierende Anspruch der Ehefrau aus den während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen wurde auf Fr. 457‘835.15 beziffert (E. 2.a). Unter Hinweis auf das angefochtene Urteil der Erstinstanz (Dispositivziffer 2 Abs. 2 und 3) wurde sodann (um unnötige Vermögensverschiebungen zu vermeiden, vgl. angef. Urteil, E. 4.6.2) die Pensionskasse der K.________ angewiesen, den WEF-Vorbezug der Ehefrau – welcher im zu überweisenden Gesamtbe-

Kantonsgericht Schwyz 3 trag bereits enthalten ist – direkt an deren Pensionskasse zu überweisen (Urteil vom 24. März 2020, E. 2.a). Folglich hätte der WEF-Vorbezug von Fr. 31‘702.10 vom zu überweisenden Gesamtbetrag von Fr. 457‘835.15 abge- zogen werden müssen, was jedoch in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1 nicht erfolgte. Dabei handelt es sich um einen versehentlichen Rechnungsfehler, welcher einer Berichtigung zugänglich und vorliegend vorzunehmen ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berichtigungs- verfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO sowie Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO und Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO). Die Berichtigung offenkundiger Versehen fällt unter die Präsi- dialbefugnisse (§ 40 Abs. 3 JG).

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug der Meldungen gemäss Dispositivziff. 11 des angef. Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Mai 2020 kau

Dispositiv
  1. Mit Urteil vom 24. März 2020 wies das Kantonsgericht die Pensionskas- se der K.________ an, vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes einer- seits den Betrag von Fr. 457‘835.15 und andererseits den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10 an die Pensionskasse der Ehefrau zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 1). Mit Eingabe vom 14. März [recte: Mai] 2020 beantragte die Berufungsgegnerin die Berichtigung des zu überweisenden Teilungsbetrages. Sie macht geltend, entgegen der korrekten Berechnung des zu überweisenden Betrages in den Erwägungen sei im Dispositiv des Urteils vom 24. März 2020 die Überweisung des WEF-Vorbezuges zusätzlich zu die- sem Betrag angeordnet worden, ohne den WEF-Vorbezug vom zu überwei- senden Teilungsanspruch abzuziehen (KG-act. 6).
  2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Einer Berichtigung zugänglich sind z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtümer in den Parteibezeichnungen (Herzog, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 334 ZPO). Im Urteil vom 24. März 2020 wurde das zu teilende Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau unter Hinzurechnung des WEF-Vorbezuges von Fr. 31‘702.10 berechnet. Der nach gegenseitiger Verrechnung der je hälftigen Guthaben resultierende Anspruch der Ehefrau aus den während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen wurde auf Fr. 457‘835.15 beziffert (E. 2.a). Unter Hinweis auf das angefochtene Urteil der Erstinstanz (Dispositivziffer 2 Abs. 2 und 3) wurde sodann (um unnötige Vermögensverschiebungen zu vermeiden, vgl. angef. Urteil, E. 4.6.2) die Pensionskasse der K.________ angewiesen, den WEF-Vorbezug der Ehefrau – welcher im zu überweisenden Gesamtbe- Kantonsgericht Schwyz 3 trag bereits enthalten ist – direkt an deren Pensionskasse zu überweisen (Urteil vom 24. März 2020, E. 2.a). Folglich hätte der WEF-Vorbezug von Fr. 31‘702.10 vom zu überweisenden Gesamtbetrag von Fr. 457‘835.15 abge- zogen werden müssen, was jedoch in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1 nicht erfolgte. Dabei handelt es sich um einen versehentlichen Rechnungsfehler, welcher einer Berichtigung zugänglich und vorliegend vorzunehmen ist.
  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berichtigungs- verfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO sowie Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO und Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO). Die Berichtigung offenkundiger Versehen fällt unter die Präsi- dialbefugnisse (§ 40 Abs. 3 JG).
  4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtmittelfrist für die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die un- veränderten Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichtes Schwyz vom
  5. März 2020 (vgl. Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO; Urteil BGer 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
  6. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 24. März 2020 wird wie folgt berichtigt (Änderungen fettgedruckt):
  7. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017 (ZEO 14 32) aufgehoben und wie folgt ersetzt: Die Pensionskasse der K.________ wird gestützt auf Art. 22c Abs. 1 FZG angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes, Konto Nr. xx (Soz. Vers. Nr. yy) den Betrag von Fr. 426’133.05 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, E.________ (Vers. Nr. zz / AHV Nr. ww / Soz. Vers. Nr. vv), zugunsten der Ehefrau, geb. ________, zu überweisen. Ferner hat die Pensionskasse der K.________ (Ref. Nr. xx / Soz. Vers. Nr. yy), den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10, an die E.________ zugunsten der Ehefrau zu überweisen (gem. Disp.-Ziff. 5 lit. c des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017, ZEO 14 32 betreffend Liegenschaftsübernahme). Die E.________ hat nach Zahlungseingang für die Löschung der entsprechenden, zu ihren Gunsten bestehenden Verfügungsbeschränkungen zu sorgen. Die Pensionskasse der K.________ wird mit Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils entsprechend angewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  8. Die Kosten für das Berichtigungsverfahren von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
  9. Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Kantonsgericht Schwyz 5
  10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug der Meldungen gemäss Dispositivziff. 11 des angef. Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Berichtigung vom 19. Mai 2020 ZK1 2019 29 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Ehescheidung, Pensionskasse und Parteientschädigung (2. Rechtsgang) (Berichtigung des Urteils vom 24. März 2020);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 24. März 2020 wies das Kantonsgericht die Pensionskas- se der K.________ an, vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes einer- seits den Betrag von Fr. 457‘835.15 und andererseits den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10 an die Pensionskasse der Ehefrau zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 1). Mit Eingabe vom 14. März [recte: Mai] 2020 beantragte die Berufungsgegnerin die Berichtigung des zu überweisenden Teilungsbetrages. Sie macht geltend, entgegen der korrekten Berechnung des zu überweisenden Betrages in den Erwägungen sei im Dispositiv des Urteils vom 24. März 2020 die Überweisung des WEF-Vorbezuges zusätzlich zu die- sem Betrag angeordnet worden, ohne den WEF-Vorbezug vom zu überwei- senden Teilungsanspruch abzuziehen (KG-act. 6).

2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Einer Berichtigung zugänglich sind z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtümer in den Parteibezeichnungen (Herzog, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 334 ZPO). Im Urteil vom 24. März 2020 wurde das zu teilende Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau unter Hinzurechnung des WEF-Vorbezuges von Fr. 31‘702.10 berechnet. Der nach gegenseitiger Verrechnung der je hälftigen Guthaben resultierende Anspruch der Ehefrau aus den während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen wurde auf Fr. 457‘835.15 beziffert (E. 2.a). Unter Hinweis auf das angefochtene Urteil der Erstinstanz (Dispositivziffer 2 Abs. 2 und 3) wurde sodann (um unnötige Vermögensverschiebungen zu vermeiden, vgl. angef. Urteil, E. 4.6.2) die Pensionskasse der K.________ angewiesen, den WEF-Vorbezug der Ehefrau – welcher im zu überweisenden Gesamtbe-

Kantonsgericht Schwyz 3 trag bereits enthalten ist – direkt an deren Pensionskasse zu überweisen (Urteil vom 24. März 2020, E. 2.a). Folglich hätte der WEF-Vorbezug von Fr. 31‘702.10 vom zu überweisenden Gesamtbetrag von Fr. 457‘835.15 abge- zogen werden müssen, was jedoch in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1 nicht erfolgte. Dabei handelt es sich um einen versehentlichen Rechnungsfehler, welcher einer Berichtigung zugänglich und vorliegend vorzunehmen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berichtigungs- verfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO sowie Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO und Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO). Die Berichtigung offenkundiger Versehen fällt unter die Präsi- dialbefugnisse (§ 40 Abs. 3 JG).

4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtmittelfrist für die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die un- veränderten Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichtes Schwyz vom

24. März 2020 (vgl. Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO; Urteil BGer 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 24. März 2020 wird wie folgt berichtigt (Änderungen fettgedruckt):

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017 (ZEO 14 32) aufgehoben und wie folgt ersetzt: Die Pensionskasse der K.________ wird gestützt auf Art. 22c Abs. 1 FZG angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes, Konto Nr. xx (Soz. Vers. Nr. yy) den Betrag von Fr. 426’133.05 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, E.________ (Vers. Nr. zz / AHV Nr. ww / Soz. Vers. Nr. vv), zugunsten der Ehefrau, geb. ________, zu überweisen. Ferner hat die Pensionskasse der K.________ (Ref. Nr. xx / Soz. Vers. Nr. yy), den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10, an die E.________ zugunsten der Ehefrau zu überweisen (gem. Disp.-Ziff. 5 lit. c des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017, ZEO 14 32 betreffend Liegenschaftsübernahme). Die E.________ hat nach Zahlungseingang für die Löschung der entsprechenden, zu ihren Gunsten bestehenden Verfügungsbeschränkungen zu sorgen. Die Pensionskasse der K.________ wird mit Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils entsprechend angewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten für das Berichtigungsverfahren von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.

3. Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Kantonsgericht Schwyz 5

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug der Meldungen gemäss Dispositivziff. 11 des angef. Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Mai 2020 kau